Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 27.01.2000 - C-104/89, C-37/90   

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https://dejure.org/2000,1581
EuGH, 27.01.2000 - C-104/89, C-37/90 (https://dejure.org/2000,1581)
EuGH, Entscheidung vom 27.01.2000 - C-104/89, C-37/90 (https://dejure.org/2000,1581)
EuGH, Entscheidung vom 27. Januar 2000 - C-104/89, C-37/90 (https://dejure.org/2000,1581)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zusätzliche Abgabe für Milch - Außervertragliche Haftung - Ersatz und Ermittlung des Schadens

  • Europäischer Gerichtshof

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 42 § 2
    1 Verfahren - Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens - Schadensersatzklage - Geänderte bezifferte Anträge - Präzisierung der in der Klageschrift gestellten Anträge - Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • Wolters Kluwer

    Haftung der Gemeinschaft für Schäden auf Grund der Nichtzuteilung einer repräsentativen Referenzmenge an Milcherzeuger; Verspätete Stellung von Anträgen; Entgegenstehende Rechtskraft durch die Zuerkennung von Verzugszinsen ab Verkündung des Zwischenurteils; Berechnung ...

  • Judicialis

    VerfahrensO Art. 38; ; VerfahrensO Art. 42 § 2; ; EG-Satzung Art. 19; ; EG-Vertrag Art. 215 Abs. 2; ; VO Nr. 1078/77; ; VO Nr. 857/84; ; VO Nr. 764/89; ; VO Nr. 1371/84

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Verfahren - Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens - Schadensersatzklage - Geänderte bezifferte Anträge - Präzisierung der in der Klageschrift gestellten Anträge - Zulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-203
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 02.06.1976 - 56/74

    Kampffmeyer / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-104/89
    Sie nehmen Bezug auf das Urteil vom 2. Juni 1976 in den verbundenen Rechtssachen 56/74 bis 60/74 (Kampffmeyer u. a./Kommission und Rat, Slg. 1976, 711), wonach eine Änderung der Höhe der geforderten Entschädigung während des Verfahrens nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes falle.

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt nämlich der Anspruch des Klägers auf Ausgleichszinsen voraus, daß die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfüllt sind (siehe Urteile Kampffmeyer u. a./Kommission und Rat und Roumengous Carpentier/Kommission; Urteil des Gerichts vom 26. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89, Brazzelli u. a./Kommission, Slg. 1992, II-293, Randnr. 35, und Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 42).

  • EuGH, 03.02.1994 - 308/87

    Grifoni / EAEC

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-104/89
    Andererseits soll nach dem Urteil vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache C-308/87 (Grifoni/EAG, Slg. 1994, I-341, Randnr. 40) der Ersatz des Schadens im Rahmen der außervertraglichen Haftung das Vermögen des Opfers soweit wie möglich wiederherstellen.

    Wie in Randnummer 51 dieses Urteils bereits festgestellt worden ist, soll der Ersatz des Schadens nach ständiger Rechtsprechung soweit wie möglich das Vermögen des Opfers eines rechtswidrigen Verhaltens der Gemeinschaftsorgane wiederherstellen (siehe Urteil Grifoni/EAG, Randnr. 40).

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-104/89
    Im Licht des Urteils vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann, Slg. 1963, 213, 239) sind sie eine zulässige, ja sogar notwendige Präzisierung der in der Klageschrift gestellten Anträge, vor allem da zum einen der Gerichtshof die für die Berechnung des Schadens erforderlichen Faktoren erstmals in seinem Zwischenurteil bestimmt hat und da zum anderen die genaue Zusammensetzung des Schadens und die genaue Berechnungsweise für die geschuldeten Schadensersatzbeträge noch nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen waren.
  • EuGH, 02.08.1993 - C-271/91

    Marshall / Southampton und South West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-104/89
    Zur Begründung ihres Anspruchs auf Ausgleichszinsen verweisen sie auf das Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-271/91 (Marshall, Slg. 1993, I-4367).
  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-104/89
    Im vorliegenden Fall konnten die Kläger, sobald die Voraussetzungen erfüllt waren, die Erzeugung am Tag nach der Verkündung der Urteile vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355) wiederaufnehmen.
  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-104/89
    Im vorliegenden Fall konnten die Kläger, sobald die Voraussetzungen erfüllt waren, die Erzeugung am Tag nach der Verkündung der Urteile vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355) wiederaufnehmen.
  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-104/89
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt nämlich der Anspruch des Klägers auf Ausgleichszinsen voraus, daß die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfüllt sind (siehe Urteile Kampffmeyer u. a./Kommission und Rat und Roumengous Carpentier/Kommission; Urteil des Gerichts vom 26. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89, Brazzelli u. a./Kommission, Slg. 1992, II-293, Randnr. 35, und Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 42).
  • EuGH, 15.04.1997 - C-22/94

    Irish Farmers Association u.a. / Minister for Agriculture, Food und Forestry,

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-104/89
    Dagegen steht fest, daß - wie der Gerichtshof im übrigen wiederholt entschieden hat (siehe z. B. Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-22/94, Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I-1809) - die Referenzmengen des Klägers in den einzelnen Zeiträumen verschiedenen Kürzungen unterzogen worden wären, und zwar entweder aufgrund der vorgenommenen Abschläge oder durch eine Aussetzung der Vermarktung eines Teils dieser Mengen.
  • EuG, 26.02.1992 - T-17/89

    Augusto Brazzelli Lualdi und andere gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-104/89
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt nämlich der Anspruch des Klägers auf Ausgleichszinsen voraus, daß die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfüllt sind (siehe Urteile Kampffmeyer u. a./Kommission und Rat und Roumengous Carpentier/Kommission; Urteil des Gerichts vom 26. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89, Brazzelli u. a./Kommission, Slg. 1992, II-293, Randnr. 35, und Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 42).
  • EuGH, 05.05.1994 - C-21/92

    Kamp / Hauptzollamt Wuppertal

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-104/89
    Der Rat verweist u. a. auf das Urteil vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-21/92 (Kamp, Slg. 1994, I-1619) und erklärt sich dazu bereit, einem repräsentativen Kürzungssatz von 7, 5 % zuzustimmen.
  • EuGH, 15.01.1985 - 158/79

    Roumengous Carpentier / Kommission

  • EuGH, 15.01.1985 - 737/79

    Battaglia / Kommission

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 13.07.2005 - T-260/97

    Camar / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    80 Um die Stichhaltigkeit des Kriteriums des Verkaufswerts der Einfuhrlizenzen zu untermauern, weist die Klägerin darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203, Randnr. 79) festgestellt habe, dass statistische und geschäftliche Daten bei der Bestimmung des Schadens berücksichtigt werden könnten.

    Daher sei soweit wie möglich die tatsächliche Situation des Schadensopfers zu berücksichtigen, insbesondere wenn der Schadensersatz mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhänge, die naturgemäß nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste bringen könne (Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnrn.

    86 Unter Hinweis auf die Urteile vom 19. Mai 1992 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 26) und vom 27. Januar 2000 (Mulder u. a./Rat und Kommission) schlägt die Kommission vor, im vorliegenden Fall auf den entgangenen Gewinn abzustellen, der in der Differenz zwischen den Einkünften bestehe, die die Klägerin während des in Rede stehenden Zeitraums (die Jahre 1997 und 1998) aus dem Bananenhandel erzielt hätte, wenn die Kommission ihrem Antrag vom 21. Januar 1997 auf Erlass von Übergangsmaßnahmen nachgekommen wäre, und den tatsächlichen Einkünften aus diesem Handel während dieses Zeitraums zuzüglich der Einkünfte, die sie während dieses Zeitraums aus eventuellen Substitutionstätigkeiten erzielt habe oder hätte erzielen können.

    97 Nach ständiger Rechtsprechung soll der Ersatz des Schadens im Rahmen der außervertraglichen Haftung soweit wie möglich das Vermögen des Opfers wiederherstellen (Urteile Grifoni/EAG, Randnr. 40, und vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnrn.

    98 Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Klägers, zum einen den Eintritt des Schadens sowie zum anderen die Schadenspositionen und den Umfang des Schadens zu beweisen (Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 82).

    114 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Mai 1992 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 26) Folgendes ausgeführt: "Was die Höhe des von der Gemeinschaft zu ersetzenden Schadens angeht, ist -wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen - der entgangene Gewinn zu berücksichtigen, der sich aus der Differenz zwischen den Einkünften, die die Kläger bei normalem Lauf der Dinge aus den Milchlieferungen erzielt hätten, die sie getätigt hätten, wenn sie während des [betreffenden] Zeitraums ... die Referenzmengen erhalten hätten, die ihnen zustanden, und den Einkünften ergibt, die sie aus ihren während dieses Zeitraums außerhalb einer Referenzmenge getätigten Milchlieferungen tatsächlich erzielt haben, zuzüglich der Einkünfte, die sie während desselben Zeitraums aus eventuellen Substitutionstätigkeiten erzielt haben oder hätten erzielen können.".

    Er hat jedoch die Möglichkeit offen gelassen, dass besondere Umstände eine andere Wertung hinsichtlich der bei der Bemessung des Schadens zu berücksichtigenden Elemente rechtfertigen können, wobei er jedoch das Kriterium der Bezifferung des entgangenen Gewinns der Kläger auf der Grundlage des Betrages der Nichtvermarktungsprämie abgelehnt hat, weil "[d]iese Prämie ... die Gegenleistung für die Nichtvermarktungsverpflichtung dar[stellt] und ... in keinerlei Zusammenhang mit dem Schaden [steht], den die Kläger ... erlitten haben" (Urteil vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 34).

    Ein solches Vorgehen würde, abgesehen von seiner Komplexität und der Verzögerung, die es für die Wiederherstellung des Vermögens der Klägerin mit sich bringen würde, ebenfalls zu einem zwangsläufig ungenauen Ergebnis führen, da dabei wirtschaftliche Tätigkeiten mit zum großen Teil hypothetischem Charakter bewertet würden (in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnrn.

    Sofern die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfüllt sind, dürfen daher die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Zahlung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht gelassen werden, als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile Grifoni/EAG, Randnr. 40, und vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 51).

    143 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind von dem geschuldeten Entschädigungsbetrag Verzugszinsen ab dem Tag der Verkündung des Urteils zu zahlen, durch das die Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt wird (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier u. a./Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 25, und vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 35).

  • EuG, 08.06.2000 - T-260/97

    Camar / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    80 Um die Stichhaltigkeit des Kriteriums des Verkaufswerts der Einfuhrlizenzen zu untermauern, weist die Klägerin darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203, Randnr. 79) festgestellt habe, dass statistische und geschäftliche Daten bei der Bestimmung des Schadens berücksichtigt werden könnten.

    Daher sei soweit wie möglich die tatsächliche Situation des Schadensopfers zu berücksichtigen, insbesondere wenn der Schadensersatz mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhänge, die naturgemäß nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste bringen könne (Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnrn.

    86 Unter Hinweis auf die Urteile vom 19. Mai 1992 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 26) und vom 27. Januar 2000 (Mulder u. a./Rat und Kommission) schlägt die Kommission vor, im vorliegenden Fall auf den entgangenen Gewinn abzustellen, der in der Differenz zwischen den Einkünften bestehe, die die Klägerin während des in Rede stehenden Zeitraums (die Jahre 1997 und 1998) aus dem Bananenhandel erzielt hätte, wenn die Kommission ihrem Antrag vom 21. Januar 1997 auf Erlass von Übergangsmaßnahmen nachgekommen wäre, und den tatsächlichen Einkünften aus diesem Handel während dieses Zeitraums zuzüglich der Einkünfte, die sie während dieses Zeitraums aus eventuellen Substitutionstätigkeiten erzielt habe oder hätte erzielen können.

    97 Nach ständiger Rechtsprechung soll der Ersatz des Schadens im Rahmen der außervertraglichen Haftung soweit wie möglich das Vermögen des Opfers wiederherstellen (Urteile Grifoni/EAG, Randnr. 40, und vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnrn.

    98 Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Klägers, zum einen den Eintritt des Schadens sowie zum anderen die Schadenspositionen und den Umfang des Schadens zu beweisen (Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 82).

    114 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Mai 1992 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 26) Folgendes ausgeführt: "Was die Höhe des von der Gemeinschaft zu ersetzenden Schadens angeht, ist -wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen - der entgangene Gewinn zu berücksichtigen, der sich aus der Differenz zwischen den Einkünften, die die Kläger bei normalem Lauf der Dinge aus den Milchlieferungen erzielt hätten, die sie getätigt hätten, wenn sie während des [betreffenden] Zeitraums ... die Referenzmengen erhalten hätten, die ihnen zustanden, und den Einkünften ergibt, die sie aus ihren während dieses Zeitraums außerhalb einer Referenzmenge getätigten Milchlieferungen tatsächlich erzielt haben, zuzüglich der Einkünfte, die sie während desselben Zeitraums aus eventuellen Substitutionstätigkeiten erzielt haben oder hätten erzielen können.".

    Er hat jedoch die Möglichkeit offen gelassen, dass besondere Umstände eine andere Wertung hinsichtlich der bei der Bemessung des Schadens zu berücksichtigenden Elemente rechtfertigen können, wobei er jedoch das Kriterium der Bezifferung des entgangenen Gewinns der Kläger auf der Grundlage des Betrages der Nichtvermarktungsprämie abgelehnt hat, weil "[d]iese Prämie ... die Gegenleistung für die Nichtvermarktungsverpflichtung dar[stellt] und ... in keinerlei Zusammenhang mit dem Schaden [steht], den die Kläger ... erlitten haben" (Urteil vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 34).

    Ein solches Vorgehen würde, abgesehen von seiner Komplexität und der Verzögerung, die es für die Wiederherstellung des Vermögens der Klägerin mit sich bringen würde, ebenfalls zu einem zwangsläufig ungenauen Ergebnis führen, da dabei wirtschaftliche Tätigkeiten mit zum großen Teil hypothetischem Charakter bewertet würden (in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnrn.

    Sofern die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfüllt sind, dürfen daher die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Zahlung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht gelassen werden, als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile Grifoni/EAG, Randnr. 40, und vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 51).

    143 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind von dem geschuldeten Entschädigungsbetrag Verzugszinsen ab dem Tag der Verkündung des Urteils zu zahlen, durch das die Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt wird (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier u. a./Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 25, und vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 35).

  • EuG, 10.01.2017 - T-577/14

    Die Europäische Union wird verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland

    Hierbei ist zwischen den Ausgleichszinsen und den Verzugszinsen zu unterscheiden (Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 55).

    Das Ende des Zeitraums, der einen Anspruch auf diese monetäre Neubewertung begründet, muss grundsätzlich mit dem Tag zusammenfallen, an dem das Urteil verkündet wird, durch das die Verpflichtung zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:1992:217, Rn. 35, vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, EU:T:2005:283, Rn. 142 und 143, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 54 und 55).

    Die Klägerinnen, die einen ihnen entstandenen Verlust geltend machen, haben keinen Beweis dafür vorgelegt, dass der von Gascogne vom 30. Mai 2011 bis zum 16. November 2011 zur Begleichung der Kosten der Bankbürgschaft gezahlte Betrag Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatz zuzüglich 2 Prozentpunkte hätte erbringen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 219, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 49).

    Dagegen spiegelt sich die mit der Zeit zunehmende Geldentwertung in der jährlichen Inflationsrate wider, die in dem Mitgliedstaat, in dem Gascogne ihren Sitz hat, für den betreffenden Zeitraum von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) festgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 220 und 221, vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, EU:T:2005:283, Rn. 139, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 50).

    Der Satz dieser Verzugszinsen ist in den Grenzen des Antrags der Klägerinnen festzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:1992:217, Rn. 35, und vom 8. Mai 2007, Citymo/Kommission, T-271/04, EU:T:2007:128, Rn. 184).

  • EuG, 30.05.2006 - T-87/94

    Kokkeler u.a. / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche

    20 Mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203, im Folgenden: Urteil Mulder III) hat der Gerichtshof über die Höhe der Entschädigungen entschieden, die die Kläger in den vom Urteil Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) betroffenen Rechtssachen verlangt hatten.

    21 Mit ihrer Entscheidung vom 28. November 2000 [C(2000) 3592 fin.] bot die Kommission, die nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2330/98 des Rates vom 22. Oktober 1998 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend in der Ausübung ihrer Tätigkeit beschränkt waren (ABl. L 291, S. 4), befugt war, die Übermittlung von Entschädigungsangeboten an Erzeuger zu genehmigen, die sich in einer Lage befanden, die die Voraussetzungen für die Haftung der Gemeinschaft erfüllte, aber keine Entschädigung gemäß der Verordnung Nr. 2187/93 oder nach den anderen im Rahmen der Verordnung Nr. 2330/98 erlassenen Vorschriften erhalten hatten, bestimmten niederländischen Erzeugern eine Entschädigung an, die derjenigen entsprach, die der Gerichtshof im Urteil Mulder III festgesetzt hatte.

    75 Hinzu komme, dass die Beklagten bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 2187/93 gewusst hätten, dass die meisten SLOM-Erzeuger den in dieser Verordnung festgelegten Entschädigungsvorschlag aus den Gründen, die in den Verfahrensunterlagen der Rechtssache, die zu dem oben in Randnummer 20 zitierten Urteil Mulder III geführt habe, und in den zahlreichen Klageschriften dargelegt seien, die 1993 und 1994 im Namen der niederländischen SLOM-Erzeuger, darunter auch in seinem Namen, beim Gericht eingereicht worden seien, nicht hätten annehmen können.

    Diese Kategorie umfasse alle SLOM-I- und SLOM-II-Erzeuger, für die nach dem oben in Randnummer 20 zitierten Urteil Mulder III mit der Kommission Vergleichsverhandlungen geführt worden seien.

    82 Drittens stellt der Kläger fest, dass das oben in Randnummer 20 zitierte Urteil Mulder III festgestellt habe, dass alle niederländischen SLOM-Erzeuger einschließlich er selbst im Jahr 1992 aus zumindest legitimen Gründen das Entschädigungsangebot nach der Verordnung Nr. 2187/93 abgelehnt hätten.

    Er stellt klar, dass die Kommission gegenüber den SLOM-1983-Erzeugern, die über eine endgültige Referenzmenge verfügten, nie Erfordernisse in Bezug auf einen zusätzlichen Beweis für ihre Absicht, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, aufgestellt habe, bevor sie im Jahr 2000 Verhandlungen mit dem Rechtsanwalt der niederländischen SLOM-Erzeuger über die Regelung der Folgen aus dem oben in Randnummer 20 zitierten Urteil Mulder III angebahnt habe.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

    Aus dem Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission (C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 214) sowie aus der Rechtsprechung des Gerichts, insbesondere dem Urteil Agraz u. a./Kommission (T-285/03, EU:T:2008:526, Rn. 50), ergebe sich, dass Ausgleichszinsen den Verlust infolge der Geldentwertung seit dem Schadenseintritt wiedergutmachen sollten, so dass sie der im relevanten Zeitraum in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffende Gesellschaft ihren Sitz habe, tatsächlich festgestellten Inflationsrate entsprechen müssten.

    In mittlerweile klassischer Weise wird im Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission (EU:C:2000:38), das im Rahmen einer Schadensersatzklage ergangen ist, erneut die Regel aufgestellt, dass "zwischen Verzugszinsen und Ausgleichszinsen ... zu unterscheiden ist"(16), woraus der Gerichtshof geschlossen hat, dass eine von ihm getroffene Entscheidung über die Verzugszinsen keine Auswirkung auf die Ausgleichszinsen haben könne.

    Insbesondere haben die Definitionen in den Urteilen Campolongo/Hohe Behörde (EU:C:1960:35) und Mulder u. a./Rat und Kommission (EU:C:2000:38) Anhaltspunkte für die Unterscheidung zwischen Ausgleichszinsen und Verzugszinsen geliefert.

    Im Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission (EU:C:2000:38), das in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 ergangen ist, hat der Gerichtshof daher in der erstgenannten Rechtssache ausgeführt, dass die Kläger Zinsen beanspruchen könnten, "die der Inflationsrate für die Zeit vom Schadenseintritt bis zur Verkündung des Zwischenurteils entsprechen"(24), und hat folglich neben dem Schadensersatz im Einklang mit den Angaben von Eurostat und eines Sachverständigen Zinsen in Höhe von 1, 85 % festgesetzt, da ihm dieser Satz "angemessen und wirtschaftlich sachgerecht" erschien(25).

    17 - Vgl. Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission (EU:C:2000:38, Rn. 43 und 214).

    20 - Vgl. Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission (EU:C:2000:38, Rn. 50).

  • EuG, 17.02.2017 - T-40/15

    ASPLA und Armando Álvarez / Europäische Union

    Dazu ist zwischen Ausgleichszinsen und Verzugszinsen zu unterscheiden (Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 55).

    Das Ende des Zeitraums, für den ein Anspruch auf diese monetäre Neubewertung besteht, muss grundsätzlich mit dem Tag zusammenfallen, an dem das Urteil verkündet wird, durch das die Verpflichtung zum Ersatz des der klagenden Partei entstandenen Schadens festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:1992:217, Rn. 35, vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, EU:T:2005:283, Rn. 142 und 143, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 54 und 55).

    Außerdem legen die Klägerinnen, die einen erlittenen Verlust geltend machen, keinen Beweis dafür vor, dass die von ASPLA vom 16. März 2010 bis zum 14. Januar 2011 gezahlten Bankbürgschaftskosten sowie die von Armando Álvarez vom 16. März 2010 bis zum 14. Januar 2011 gezahlten Bankbürgschaftskosten Zinsen hätten abwerfen können, deren Satz dem von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkte entspräche (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 219, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 49).

    Dagegen wird die mit dem Ablauf der Zeit zusammenhängende Geldentwertung durch die für den betreffenden Zeitraum von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) festgestellte jährliche Inflationsrate im Mitgliedstaat des Sitzes der Klägerinnen widergespiegelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 220 und 221, vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, EU:T:2005:283, Rn. 139, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 50).

    Außerdem ist der Umfang dieser Erhöhung im Rahmen des Antrags der Klägerinnen festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:1992:217, Rn. 35, und vom 8. Mai 2007, Citymo/Kommission, T-271/04, EU:T:2007:128, Rn. 184).

  • EuGH, 06.01.2004 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    wegen Festsetzung der aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 27. Januar 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./ Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203) erstattungsfähigen Kosten.

    1 Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89, Mulder u. a./Rat und Kommission (im Folgenden: Rechtssache Mulder II), und C-37/90, Heinemann/Rat und Kommission (Slg. 1992, I-3061, im Folgenden: Zwischenurteil), hat der Gerichtshof die Europäische Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens verurteilt, den J. M. Mulder, W. H. Brinkhoff, J. M. M. Muskens und T. Twijnstra, die Antragsteller im vorliegenden Verfahren, durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung insoweit erlitten haben, als diese Verordnungen keine Zuteilung einer repräsentativen Referenzmenge an die Erzeuger vorsahen, die während des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahres in Erfüllung einer im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) eingegangenen Verpflichtung keine Milch geliefert hatten.

    6 In seinem Urteil vom 27. Januar 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203, im Folgenden: Endurteil) hat der Gerichtshof die Beträge festgesetzt, die den Klägern als Entschädigung zu zahlen sind.

    38 Dagegen können die Reise- und Aufenthaltskosten, die auf die Erstellung des Sachverständigengutachtens zurückzuführen sind (erstes Quartal des Jahres 1997), nicht berücksichtigt werden, da bei der Zusammenarbeit mit den Sachverständigen die Modalitäten nicht beachtet worden sind, die durch den Beschluss vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), mit dem der Gerichtshof die Erstellung des Sachverständigengutachtens angeordnet hat, vorgeschrieben waren.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Außervertragliche

    42 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission (C-104/89 und C-37/90, EU:C:1992:217, Rn. 26 ff.).

    46 Vgl. Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission (C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 59 ff.).

    65 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission (C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 79).

    66 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission (C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 83).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-460/09

    Inalca und Cremonini / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

    Sie stützen sich auf eine Rechtsprechung, nach der sich das Gericht mit Schätzungen auf der Grundlage statistischer Durchschnittswerte begnügen könne, wenn es für den Kläger schwierig, wenn nicht sogar unmöglich sein könne, den Schaden, den erlitten zu haben er behauptet, exakt zu beziffern (Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, Slg. 2000, I-203, Randnrn.

    Außerdem sei der Verweis auf das Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission nicht stichhaltig.

    Das von Inalca und Cremonini angeführte Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission ist insoweit nicht einschlägig, da die angeführten Randnummern sich in keiner Weise auf die sich aus Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts ergebende Obliegenheit der Kläger bezieht, den genauen Umfang des Schadens anzugeben und die Höhe des begehrten Schadensersatzes zu beziffern, sondern auf die Grundsätze, die für die Art der Berechnung des entgangenen Gewinns gelten sollen, insbesondere wenn es sich um hypothetische oder Alternativeinkünfte handelt.

  • EuGH, 21.02.2008 - C-348/06

    Kommission / Girardot - Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Schadensersatzklage

    Somit kann der Schaden, für den der Betroffene Ersatz verlangen kann, nicht einem Verdienstausfall entsprechen, der sich aus einem Rechtsverlust ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, Slg. 2000, I-203, Randnrn.
  • EuGH, 27.01.2000 - C-37/90

    Mulder u.a. / Rat und Kommission - Landwirtschaft

  • EuG, 12.07.2007 - T-45/01

    Sanders u.a. / Kommission - Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal

  • EuG, 08.11.2011 - T-88/09

    Idromacchine u.a. / Kommission - Außervertragliche Haftung - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 28.02.2018 - T-292/15

    Vakakis kai Synergates / Kommission - Außervertragliche Haftung - Öffentliche

  • EuG, 12.07.2007 - T-144/02

    Eagle u.a. / Kommission - Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18

    Sole-Mizo

  • EuG, 25.11.2014 - T-384/11

    Safa Nicu Sepahan / Rat

  • EuG, 28.04.2010 - T-452/05

    BST v Commission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne

  • EuGH, 21.12.2023 - C-297/22

    United Parcel Service/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

  • EuG, 07.06.2017 - T-673/15

    Guardian Europe / Europäische Union - Außervertragliche Haftung - Vertretung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14

    Kotnik u.a. - Staatliche Beihilfen - Bankenmitteilung - Lastenverteilung -

  • EuG, 29.09.2021 - T-344/19

    Front Polisario/ Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2002 - C-472/00

    Kommission / Fresh Marine

  • EuGH, 12.02.2015 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2012 - C-103/11

    Generalanwalt Cruz Villalón schlägt dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts

  • EuG, 20.07.2006 - T-114/06

    Globe / Kommission - Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches

  • EuG, 10.04.2013 - T-671/11

    IPK International / Kommission - Zuschuss zur Finanzierung eines Vorhabens des

  • EuG, 26.06.2008 - T-94/98

    Alferink u.a. / Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

  • EuG, 27.09.2007 - T-8/95

    Pelle / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

  • EuG, 12.12.2006 - T-373/94

    Werners / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

  • EuG, 07.02.2002 - T-261/94

    Schulte / Rat und Kommission

  • EuG, 10.06.2020 - T-100/19

    L. Oliva Torras/ EUIPO - Mecánica del Frío (Attelages pour véhicules) -

  • EuG, 27.09.2007 - T-9/95

    Konrad / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,19036
Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89 (https://dejure.org/1998,19036)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.12.1998 - C-104/89 (https://dejure.org/1998,19036)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1998 - C-104/89 (https://dejure.org/1998,19036)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    J.M. Mulder, W.H. Brinkhoff, J.M.M. Muskens, T. Twijnstra und Otto Heinemann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Zusätzliche Abgabe für Milch - Außervertragliche Haftung - Ersatz und Ermittlung des Schadens

  • Europäischer Gerichtshof

    Mulder / Rat und Kommission

    Landwirtschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-203
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 02.06.1976 - 56/74

    Kampffmeyer / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89
    35. Demgegenüber machen die Kläger geltend, der Gerichtshof habe in seinem Urteil Kampffmeyer 12.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die nach Erhebung der Klage erfolgende Angabe des Schadensersatzbetrags nämlich "als Präzisierung des in der Klageschrift gestellten Antrags" im 12 - Im Urteil vom 2. Juni 1976 in den verbundenen Rechtssachen 56/74 bis 60/74 (Kampffmeyer, Slg. 1976, 711) hat der Gerichtshof eine Schadensersatzklage für zulässig gehalten, bei der die Parteien sich vorbehalten hatten, den Schadensbetrag während des Verfahrens anzugeben.

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89
    3. In seinen Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder) 5 und in.

    L 132, S. 11.5 - Slg. 1988, 2321.

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89
    der Rechtssache 170/86 (von Deetzen)6 hat.

    - Slg. 1988, 2355.7 - Vgl. den Tenor der angeführten Urteile Mulder (insbesondere Nr. 2) und Von Deetzen.

  • EuGH, 27.01.1982 - 256/80

    Birra Wührer / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89
    Folglich endet der Ersatzanspruch, der dort bezüglich des Schadens anerkannt wurde, der infolge der Nichtzuweisung der Milcherzeugungsquote nach der Verordnung Nr. 857/84 entstanden ist, mit dem Zeitpunkt der Neuzuweisung einer Erzeugungsmenge und somit erst am 29. März 1989 mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 764/89. Die etwaige Wiederaufnahme der Milcher- 14 - In Randnummer 10 des Urteils vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81 (Birra Wührer/Rat und Kommission, Slg. 1982, 85) hat der Gerichtshof ausgeführt: "Daraus folgt, daß bei der Haftungsklage gegen die Gemeinschaft die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersarzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat.
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89
    Es ist nicht leicht, an dieser Stelle die Richtigkeit einer solchen Methode, d. h. 13 - Vgl. insbesondere das Urteil des Gerichthsofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 211).
  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89
    Bereits im Urteil vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93 (Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675) hat das Gericht erster Instanz zur Rückzahlung rechtswidriger staatlicher Beihilfen entschieden, daß die Kommission nicht "die Auswirkungen der Steuer auf den Betrag der zurückzufordernden Beihilfen berechnen [darf], denn diese Berechnung fällt in den Anwendungsbereich des nationalen Rechts, sondern ... sich darauf beschränken [muß], den zurückzufordernden Bruttobetrag anzugeben" (Randnr. 83).
  • EuGH, 03.02.1994 - 308/87

    Grifoni / EAEC

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89
    Bezüglich der Alternativeinkünfte in den Jahren 1984-1988 anstelle der Milcherzeugung erklärt der Kläger unter 21 - Vgl. Urteil vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache C-308/87 (Grifoni/Euratom, Slg. 1994, I-341).
  • EuGH, 05.05.1994 - C-21/92

    Kamp / Hauptzollamt Wuppertal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89
    Die Kommission billigt diesen Ansatz des Sachverständigen hingegen nicht und verweist insoweit auf ihre vorstehenden Ausführungen zur Stüt- 26 - Es sei insoweit daran erinnert, daß der Gerichtshof in seinem Urteil Kamp, auf das sich der Kläger übrigens zur Stützung seiner Argumentation beruft, entschieden hat, daß Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 1639/91 dahin auszulegen ist, daß bei der Berechnung der von der Zusatzabgabe befreiten Referenzmilchmengen, die Erzeugern zuzuteilen waren, die die Lieferungen im Rahmen des Prämiensystems für die Nichtvermarktung oder die Umstellung nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingestellt hatten, die Basismenge, die sich nach dem Umfang der Erzeugung vor dem Nichtvermarktungszeitraum richtet, um einen Prozentsatz zu kürzen ist, der für sämtliche in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten Kürzungssätze repräsentativ ist, sowie um einen weiteren Prozentsatz, der der Basiskürzung entspricht, die im Wege der zeitweiligen Aussetzung eines Teils der Referenzmengen nach der Verordnung Nr. 775/87 auf alle Erzeuger der Gemeinschaft angewandt worden ist (Urteil vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-21/92, Slg. 1994, I-1619).
  • EuGH, 19.05.1982 - 64/76

    Dumortier / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89
    Es sei darauf hingewiesen, daß zwar nach einem allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz bei der Wiederherstellung des geschädigten Vermögens auch die Schäden zu berücksichtigen sind, die durch die Nichtverfügbarkeit des Kapitals vom Tag des schädigenden Ereignisses an entstanden sind, die Modalitäten dieser Herstellung aber überaus unterschiedlich gestaltet sind: In einigen Staaten sind Entrichtung und Fälligkeit der Zinsen in das Ermessen des Richters gestellt, in anderen tritt die Fälligkeit mit der Inverzugsetzung des Schuldners oder auch mit dem Erlaß des Urteils ein oder aber unterscheidet sich je nach dem Gegenstand der Zinsen (vgl. Schlußanträge von Generalanwalt Capotorti zum Urteil vom 19. Mai 1982 in den Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier/Rat, Slg. 1982, 1733, sowie die von Generalanwalt Tesauro in der Rechtssache Grifoni/Euratom).
  • EuG, 16.09.1998 - T-215/97

    Sari Kristiina Jouhki gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89
    Vgl. in diesem Sinne zuletzt Urteil vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-215/97 (Sari Kristiina Joukhi/Kommisison, Slg. ÖD 1998, I-A-503 und II-1513).
  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

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